Betriebsunterbrechung
wegen Corona
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Muss die Betriebsunterbrechungsversicherung bei Corona zahlen?
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Behördliche Verfügungen und Erlasse aufgrund des Corona-Virus zwingen aktuell viele Betriebe dazu, ihre Türen zu schließen. Ausgenommen sind lediglich sogenannte systemrelevante Unternehmen, wie z.B. Autowerkstätten, Tankstellen oder Lebensmittelgeschäfte. Diese haben ihre Türen weiterhin geöffnet. Der Auto- und übrige Einzelhandel, einschließlich Hotellerie und Gaststättengewerbe, ist hingegen auf breiter Front zum Erliegen gekommen.
Häufige Fragen und Antworten
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Welchen Zweck hat eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) entstammt der Sachversicherung. Leistungen aus der Versicherung erhält der Versicherungsnehmer, wenn eine versicherte Gefahr Schäden an Betriebsmitteln verursacht, die dann zur Betriebsunterbrechung führen. Versicherte Gefahren sind hierbei Feuer, Leitungswasser, Blitz, Einbruchdiebstahl und ähnliches. Diese reine Betriebsunterbrechungsversicherung hilft den durch die Coronakrise gebeutelten Betriebsinhabern nicht weiter, da in dieser Versicherung die jetzt verordneten Betriebsschließungen nicht versichert sind.
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Wann besteht Schutz für die Schließungsanordnungen?
Versicherungsschutz für die jetzigen Schließungsanordnungen kann bestehen, wenn zusätzlich zur klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Diese ist als Zusatzbaustein bei vielen Versicherern erhältlich und bietet - je nach Formulierung der Bedingungen - auch in der jetzigen Situation Versicherungsschutz.
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Die Bedingungen müssen Infektionskrankheiten mit umfassen!
Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen auch Betriebsunterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) umfassen. Die Krux besteht darin, dass manche Bedingungen nur Versicherungsschutz für die Krankheiten und Erreger gewähren, die in §§ 6 und 7 IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 erwähnt werden.
COVID-19 ist aber ein neuer Erreger und erst seit dem 30.01.2020 meldepflichtig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Versicherer sich auf den Wortlaut der Bedingungen zurückzieht und darauf beruft, dass die Bedingungen Betriebsschließungen infolge von Corona nicht erfassen.
Gegen eine derartige Auslegung spricht aber bereits die Zielsetzung des IfSG. Dieses wurde geschaffen, um den Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten zu verbessern und soll dazu führen, dass bekannte und neue Infektionskrankheiten frühzeitiger erkannt werden, um schneller und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können (Bundestagsdrucksache BT 14/2530 v. 19.01.2000). Die Erläuterung zu §7 IfSG ist noch eindeutiger. Danach ist die Liste der Krankheitserreger nicht abschließend und erfasst auch neue, nicht aufgeführte Krankheitserreger. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der jeweils dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen genau zu prüfen, die entscheidet, ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht oder nicht.
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Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers!
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Entscheidend ist, wie dieser das Regelwerk versteht und verstehen darf. Verklausulierte Absichten des Versicherers spielen - wenn überhaupt - bestenfalls nur eine untergeordnete Rolle. Es ist ziemlich egal, ob eine Behörde die Schließung anordnet oder nur die Öffnung untersagt. Für den verständigen Versicherungsnehmer läuft dies im Ergebnis auf das Gleiche hinaus.
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Kulanz ist unwahrscheinlich
Pandemien und ihre Folgen standen bisher nicht im Fokus der Versicherer. Deren Rückstellungen und Rückversicherungskonzepte werden der aktuellen Situation daher vermutlich nicht gerecht. Höchstwahrscheinlich werden viele Versicherer auf die Bedingungen verweisen, diese zu ihren Gunsten interpretieren und Leistungen verweigern. Da die Bedingungen aber oftmals nicht eindeutig oder gar missverständlich formuliert worden sind, sind sie bei einer Leistungsablehnung unbedingt einer fachkundigen Prüfung zu unterziehen. Im Zweifel kann sich auch ein Rechtsstreit lohnen.
Wenn Entschädigungsansprüche gegen die Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen, scheiden Ansprüche aus der BUV übrigens nach den Formulierungen in den Bedingungen in aller Regel aus. Maßgeblich ist aber der jeweilige Vertrag.
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Zusammenfassung
Die Frage, ob und welche Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung verlangt werden können, lässt sich nur anhand der individuell vereinbarten Bedingungen beantworten. Eine pauschale Ablehnung des Versicherers sollte keinesfalls einfach so hingenommen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Leistungsbereitschaft der Versicherer erhöhen kann, sobald ihnen nicht mehr nur der Versicherungsnehmer, sondern ein fachlich versierter Rechtsanwalt gegenüber tritt. Außerdem legen die Auswirkungen von COVID-19 eine versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung nahe.
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